Liegt kein Testament und kein Erbvertrag vor, greift automatisch die gesetzliche Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Sie regelt klar, wer erbt – und in welcher Höhe. Dennoch sorgt sie in der Praxis häufig für Überraschungen.
Das Grundprinzip
Die gesetzliche Erbfolge basiert auf zwei Faktoren:
- Verwandtschaftsgrad (sogenannte Ordnungen)
- Ehe- oder eingetragene Partnerschaft
Je näher die Verwandtschaft, desto höher die Erbberechtigung.
Die Ordnungen der Erben
Erste Ordnung: Kinder und Enkel
Dazu gehören:
- leibliche Kinder
- adoptierte Kinder
- Enkel und Urenkel
Solange ein Kind lebt, sind dessen Kinder ausgeschlossen. Ist ein Kind bereits verstorben, treten die Enkel an dessen Stelle.
Beispiel:
Zwei Kinder → jedes erhält 50 %.
Ein Kind verstorben, zwei Enkel → das lebende Kind 50 %, die Enkel je 25 %.
Zweite Ordnung: Eltern und Geschwister
Dazu gehören:
- Eltern des Verstorbenen
- Geschwister
- Nichten und Neffen
Die zweite Ordnung kommt nur zum Zuge, wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind.
Leben beide Eltern, erben sie jeweils zur Hälfte.
Ist ein Elternteil verstorben, treten dessen Kinder (also die Geschwister des Verstorbenen) an seine Stelle.
Dritte Ordnung: Großeltern und deren Nachkommen
Dazu gehören:
- Großeltern
- Onkel und Tanten
- Cousins und Cousinen
Die dritte Ordnung wird berücksichtigt, wenn weder Erben erster noch zweiter Ordnung vorhanden sind.
Leben Großeltern noch, erben sie. Sind sie verstorben, treten deren Kinder (Onkel und Tanten) an ihre Stelle.
Die Rolle des Ehepartners
Der Ehepartner hat eine Sonderstellung. In der üblichen Zugewinngemeinschaft gilt:
Ehepartner + Kinder:
Ehepartner 50 %, Kinder teilen sich die übrigen 50 %.
Ehepartner + keine Kinder, aber Eltern/Geschwister:
Ehepartner 75 %, Verwandte 25 %.
Keine Verwandten erster oder zweiter Ordnung:
Ehepartner erbt 100 %.
Wer erbt nicht?
Ohne Testament gehen leer aus:
- unverheiratete Lebenspartner
- Stiefkinder (ohne Adoption)
- Freunde
Gerade bei Patchwork-Familien führt das oft zu unerwarteten Ergebnissen.
Erbengemeinschaft – was bedeutet das?
Erben mehrere Personen gemeinsam, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft.
Niemand besitzt einen konkreten Teil eines Hauses oder Kontos. Entscheidungen müssen gemeinsam getroffen werden. Gerade bei Immobilien kann das zu Konflikten führen.
Typische Konstellationen im Überblick
- Verheiratet, zwei Kinder → Ehepartner 50 %, Kinder je 25 %
- Ledig, zwei Kinder → Kinder je 50 %
- Verheiratet, keine Kinder → Ehepartner 75 %, Eltern/Geschwister 25 %
- Ledig, keine Kinder → Eltern je 50 %
Fazit
- Die gesetzliche Erbfolge ist klar strukturiert:
- Kinder
- Eltern und Geschwister
- Weitere Verwandte
- Ehepartner mit Sonderregelung
Unverheiratete Partner sind nicht abgesichert.
Die gesetzliche Regelung ist ein Auffangsystem – aber keine individuelle Gestaltungslösung. Wer Konflikte vermeiden und Vermögen gezielt steuern möchte, sollte aktiv gestalten. Das zentrale Instrument dafür ist das Testament.